Blaulicht und Martinshorn müssen sein

von Andreas Bühler / Landes - Feuerwehrverband

Sonntag, 1. Januar 2006

Stellen Sie sich vor:

Sie wohnen beim Feuerwehrhaus oder an einer Hauptstraße. Nachts um 3 Uhr fährt mit tatü-tata und Riesenkrach die Feuerwehr an ihrem Haus vorbei.

Sie werden wach! Was denken Sie?

· Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen oder
· Die werden doch nicht zu uns kommen oder
· Sind alle unsere Kinder zu Hause oder
· Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner wohlverdienten Nachtruhe stören!

Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde. Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder Großbrand mit riesigem Sachschaden. Darum muss die Feuerwehr im Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Und dabei helfen ihr die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung. Diese können aber nur mit Blaulicht und Martinshorn in Anspruch genommen werden. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig.

Stellen sie sich vor, dass diese „krachmachenden“ Feuerwehrleute
· Vor 5 Minuten noch selbst in ihren Betten waren – wie Sie
· Um 6 Uhr wieder zur Arbeit müssen – wie Sie
· Die nächsten 2 oder 3 Stunden nicht mehr schlafen werden (was oftmals auch für die Familien gilt)

Ihre Feuerwehr – Tag und Nacht für sie einsatzbereit – dankt ihnen für ihr Verständnis.

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